Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag
I. Begriff/gesetzliche Regelung:Schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Der A. ist eine besondere Art des  Dienstvertrags und ist Grundlage des  Arbeitsverhältnisses; er unterliegt damit den Vorschriften der §§ 611–630 BGB. Die Regeln des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts und des Allgemeinen Teils des Rechts der Schuldverhältnisse, bes. §§ 320 ff. BGB, gelten mit Einschränkungen für den A.
- Der A. enthält zahlreiche Nebenpflichten, die über die Hauptpflichten (Arbeit gegen Entgelt) hinausgehen, v.a. die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- Der Berufsausbildungsvertrag ist ein A. besonderer Art (§ 3 II BBiG); auch der drittfinanzierte Arbeitsvertrag ist eine Sonderform.
II. Inhalt des A.:Der A. begründet das Arbeitsverhältnis und gestaltet seinen Inhalt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird im A. angesichts der Massenarbeitsverhältnisse in der Industrie oft nicht im Einzelfall ausgehandelt; die Inhaltsgestaltung wird oft einseitig vom Arbeitgeber vorgenommen ( vertragliche Einheitsregelung,  Direktionsrecht).
- Unbillige Regelungen können nach § 315 BGB einer richterlichen Vertragskontrolle unterliegen (im Einzelnen umstritten).
III. Vertragsfreiheit:Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschlus, Inhalt und Form des A. frei vereinbaren (§105 GewO). Einschränkungen können sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
- 1. Abschlussfreiheit: Auf Seiten des Arbeitgebers ist sie mittelbar durch Regelungen des BetrVG (§§ 99 ff.) eingeschränkt, wonach der  Betriebsrat die  Einstellung von Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen verhindern kann. Zu berücksichtigen ist auch das in § 611a BGB normierte Verbot der Benachteiligung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts ( Gleichbehandlung).
- 2. Formfreiheit: Der Abschluss von A. ist grundsätzlich formfrei. Tarifverträge können aber die Schriftform vorschreiben. Für den Ausbildungsvertrag vgl. §§ 3, 4 BBiG. Das  Nachweisgesetz vom 20.7.1995 (BGBl I 946) schreibt eine vom Arbeitgeber zu unterzeichnende Niederschrift der wesentlichen Vertragsbestimmungen binnen Monatsfrist vor, wenn kein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.
- 3. Inhaltsfreiheit: Die Gestaltungsfreiheit der Parteien des A. (§ 105 GewO) ist beschränkt durch zwingende gesetzliche Vorschriften, bes. durch Vorschriften des  Arbeitsschutzes und durch die zu Gunsten der Arbeitnehmer zwingenden Regelungen in  Tarifverträgen und  Betriebsvereinbarungen.
IV. Nichtiger oder fehlerhafter A.:Die Geltendmachung von Willensmängeln und Gesetzesverstößen ist beim A. eingeschränkt. Die Nichtigkeit eines A. kann nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden; ist der A. nichtig oder ist der Arbeitnehmer entgegen einem bestimmten Beschäftigungsverbot eingestellt worden, behält der Arbeitnehmer für bereits geleistete Arbeit seinen Lohnanspruch ( faktisches Arbeitsverhältnis). Auch die  Anfechtung kann entgegen § 142 BGB keine Rückwirkung entfalten; in den Folgen kommt die Anfechtung einer  außerordentlichen Kündigung gleich, ist aber dennoch von dieser zu unterscheiden.
- Bei Teilnichtigkeit des A. ist entgegen § 139 BGB für das Arbeitsverhältnis vom Fortbestand des A. im Übrigen auszugehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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